Die Vordereifel


Geschichtliches und Wanderungen von Joseph Pesch - 1901



III. Condominien


Unter einem Condominium ist im allgemeinen ein Gebiet zu verstehen, in welchem die landesherrlichen Hoheitsrechte mehrerer Personen in Gemeinschaft rechtsgültig zustehen, welches also zu gleicher Zeit mehrere Landesherren nebeneinander hat. Die Stellung der Landesherren ist meistens die der vollständigen Gemeinschaft, indem die ganze Landeshoheit dem Konsortium aller Landesherren (gleichsam als einer juristischen Person) zusteht, die Regierung und Gesetzgebung im Namen aller Herren gehandhabt wird, die Beamten von allen Teilhabern gemeinschaftlich eingesetzt und allen verantwortlich sind und die Untertanen nur der Gemeinherrschaft verpflichtet sind. Die Einkünfte werden gemeinschaftlich erhoben und der Überschuß kann an die einzelnen Teilhaber verteilt werden. Dabei kann die Ausübung der Hoheit zwischen den einzelnen Berechtigten abwechseln oder gebietsweise verteilt sein. Dann muß aber die Landeshoheit im Namen aller Beteiligten verwaltet werden. Ein bedeutendes Condominium, das als eignes Hochgericht oder Amt verwaltet wurde, besaß unsre Gegend in der

Herrschaft Tomburg.

Ihre Einteilung ist folgende:









Weltliche Einteilung (Rheinbach)

Gemarkung ha

Pfarrei

Dekanat

a) Gericht FLAMERSHEIM.
1. Flamersheim, Hof Reimersheim
2. Kirchheim mit Hockenbroich, Hälfte von Oberkastenholz, Kloster Schweinheim
3. Palmersheim

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2289
.
2436
1236

.
Flamersheim
.
Kirchheim
Flamersheim

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Zülpich
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b) Gericht HILBERATH.
4. Hilberath, Hof Paffenholz
5. Maulbach
6. Todenfeld, Ruine Tomburg

.
547
ca. 430
461

.
Hilberath
Houverath
Hilberath

.
Ahrgau

c) Herrsch. OBERDREES:
7. Oberdrees
d) Gericht ODENDORF.
8. Essig mit Kloster Marienstern
9. Ludendorf
10. Odendorf

.
373
.
168
416
521

.
Oberdrees
.
Odendorf

.
Zülpich
.


e) Gericht OLLHEIM
11. Ollheim mit Mömerzheim und Vershoven

.
963

.
Ollheim

.
Zülpich

f) Wildhöhe in der SÜRST
12. a. Hardt
b. Schlebach
c. Merzbach
d. Gotteskaule
g) Herrsch. WINTERBURG
13. a. Winterburg in der Sürsch
b. Hecke
c. Krahforst
d. Scherbach
e. Merzbach
f. Gotteskaule
g. Irlenbusch

.
.
.
.
.
zusammen
ca. 400

.
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.
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Neukirchen

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Ahrgau

h) WALDDISTRIKTE:
14. Flamersheimerwald, Hülbusch und Hochscheid

bei
Nr.
1-3







An der Herrschaft Tomburg gehörte dem Herzog von Jülich als Rechtsnachfolger der Herren vom Sombresse 1/3, dem Freiherrn Quandt von Landkorn zu Flamersheim 2/3 als Lehen von Köln. Dieses Geschlecht starb 1766 aus und durch eine Erbtochter ging das Lehen an den Freiherrn von Dallwigk = Lichtenfels über (1776) und fiel kurz vor der französischen Okkupation an dessen Schwiegersohn Feiherrn von Vincke. Der Jülich'sche Anteil hieß Amt Tomburg. Die Appellation von den Gerichten der Herrschaft ging an das Hauptgericht Euskirchen.

In den Gerichten Flamersheim und Hilberath war die Landeshoheit zu gleichen Teilen verteilt, während in den übrigen Stücken der Herrschaft, auch im Flamersheimer Wald, Jülich nur 1/3 besaß.

Oberkastenholz war geteilt. Der Teil links an der Straße nach Münstereifel gehörte zur Herrschaft Tomburg, der übrige Teil der Abtei Kornelimünster zur Herrschaft Kastenholz.

Die Wildhöfe in der Sürst, deren es ursprünglich 13 gab, umfaßten eigentlich auch die Herrschaft Winterburg. Diesselbe gehörte dem Herrn von Rennberg und hatte die Rechte einer Jülich'schen Unterherrschaft.


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