Die Vordereifel 

Geschichtliches und Wanderungen von Joseph Pesch - 1901 

Das Erzstift Köln und Herzogtum Jülich 

Am Ausgange des 10. Jahrhunderts finden wir unsere Gegend als zu Niederlothringen gehörig. 

Das unter Chlodwig, dem Merovinger, gestiftete und von Karl dem Großen ins Maßlose ausgedehnte Frankenreich fiel bald wieder auseinander. Außer einem westlichen (romanischen) und einem Östlichen (germanischen) Reiche entstand daraus ein Mittelreich, das allerdings vorwiegend romanisch war, aber auch sehr zukunftsreiche, germanische Gebiete umfaßte. Demselben fehlte indes jede innere Einheit. Von diesem Reiche und der Lothars I. trennte sich bereits 855 der burgundische italische Süden. Der Rest Lothari regnum (= Lotharingen) wurde 870 durch Karl den Kahlen und Ludwig dem Deutschen zu Mersen wieder geteilt, und zwar ähnlich, wie 1000 Jahre später, nach der Sprachgrenze. Leider aber wurde diese Scheidung bald wieder aufgegeben, und die Bevölkerung der noch immer vorwiegend romanischen linken Rheinseite neigte nach wie vor stark nach Westfranken. Beim Aussterben der deutschen Karolinger ging das Land völlig an die Westfranken verloren. Ein Versuch, den später Heinrich I. machte, Lotharingen für Deutschland zurück zu gewinnen (Heirat), hatte nur einen äußerlichen Erfolg. Auch Otto I., so fest und so versöhnlich er sich immerhin bemühte, seinen Schwager Giselbert, einen Sohn Reginars, eines Grafen von Hennegau, zur Unterordnung zu bestimmen, kam auf diesem Wege nicht zum Ziele. Zuletzt versuchte es Otto I. 951 mit der Ober- und Niederlotharingen; sodann mit der Übertragung Niederlotharingens an seinen Bruder, den Erzbischof Bruno von Köln und nicht zuletzt mit der grundsätzlichen Förderung der bischöflichen Gewalt. Als Mittel zu letzterem dienten Otto I. die Durchbrechung der Gebiete der Stammesherzöge und der Fortfall der Vererbung. Auch die 962 stattfindende Wiederaufrichtung des römischen Kaiserthrones entsprach derselben Politik, durch Annäherung an die Kirche die Herzöge niederzuhalten. Die wachsende Macht der Bischöfe, wie desjenigen von Köln, hat dann allerdings die Folge, daß die Herzogtümer sich auflösten, zugleich aber auch die, daß, der Entwicklung der den Flüssen entlang sich ausdehnenden Bistümer entsprechend, nunmehr auch eine Spaltung Lotharingens nach den Flußgebieten der Maas und des Rheines sich vollzieht. Für uns von Wichtigkeit ist die Geschichte des Erzbistums und späteren Kurstaates Köln und diejenige des Herzogtums Jülich, natürlich nur insoweit, als sie in unser Gebiet hin überspielt.

Durch die goldene Bulle werden gemäß dem Rhenser Beschlusse (1338).die staatlichen Verhältnisse Deutschlands dahin geregelt, daß die Kurfürsten allein, endgültig und ohne Rücksicht auf den von Frankreich abhängigen Papst den Kaiser wählen und umgekehrt, daß der Kaiser die sieben Kurfürsten, aber auch nur diese, zu selbständigen Herrschern in ihren Gebieten macht. Auch der Erzbischof von Köln wurde Kurfürst und so das Erzstift Köln zum Kurfürstentum, kurzweg "Kurköln" genannt. Das Erzstift umfaßte das Gebiet, über welches dem Erzbischof die Landeshoheit zustand, im ganzen 130 Quadratmeilen, und lag fast ganz in der Erzdiöcese. Es hatte eine landständische Verfassung. Die Landstände setzten sich aus dem hohen Domkapitel, dem Grafenstand und den 17 Municipalstädten Andernach, Neuß, Bonn, Ahrweiler, Linz, Kempen, Rheinberg, Zülpich, Lechenich, Brühl, Unkel, Zons, Linn, Ürdingen, Rheinbach, Meckenheim und Rhense zusammen. Die Rechte des Landtages sind in den beiden Erblandesvereinigungen des Rheinischen Erzstiftes von 1463 und 155o, sowie durch die Wahlkapitulation des jeweiligen Erzbischofs gewährleistet. Die oberste Regierungs- und Justizbehörden des Kurfürstentums waren die hohe Staatskonferenz, die weltlichen und Justiz = Dikasterien (Revisionsgericht, Hofrat, Ober = und Appellationsgericht), die Hofkammer, Hofkriegsratskollegien; Medicinalrat seit 1779, Landesschulkommission seit 1786.

Die Grafschaft Jülich wurde im Jahre 1338 zu einer Markgrafschaft und 1357 zu einem Herzogtum erhoben. In jüngerer Zeit war die Landschaft in das Ober- und Unterquarier Jülich eingeteilt, doch diente diese Unterscheidung nur zu einigen Verwaltungszwecken. Auf das Gerichtswesen hatte sie keine Beziehung. In dem Herzogtum gab es vielmehr, der inneren Bedeutung nach nur ein einziges Hauptgericht, in der Stadt Jülich selbst, wahrscheinlich weil das ursprüngliche Grafengebiet der Grafen von Jülich, nämlich der Gau dieses Namens, durch Teile bereits gesprengter nachbarlicher Gauen allmählich sich erweitert hatte. Die Stadt- und Kreisgerichte zu Düren, Münstereifel, Euskirchen nannten sich, nachdem diese drei Städte mit Jülich, rücksichtlich des Erscheinens zum Landtage, die Benennung Hauptstädte erhalten hatten, zwar auch Hauptgerichte. Doch nur das Gericht zu Jülich, die obere Instanz für alle Gerichte des Landes, bewahrte das gemeinsame Landrecht.

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